Maschinen und Arbeitsmittel

Prüfungen

Prüfungen dürfen nur befähigte Personen vornehmen, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Arbeitsmittel allgemein

Zu den abzuleitenden Maßnahmen für alle Arbeitsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung gehört auch:

  • festzulegen, welche Arbeitsmittel, sicherheitstechnisch, zu prüfen sind,
  • den Umfang und die Fristen dieser Prüfungen zu ermitteln und
  • die Voraussetzungen zu bestimmen, die Personen erfüllen müssen, die mit Prüfungen oder Erprobungen von Arbeitsmitteln beauftragt sind.

Arbeitsmittel, die besonderen Beanspruchungen unterliegen

Um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten, müssen Arbeitsmittel einer Prüfung/Erprobung unterzogen werden, wenn

  • die Arbeitsmittel gefährlichen Einflüssen unterliegen, die zu Schäden fuhren können,
  • außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, z. B. Veränderungen, Unfälle, lange Nichtbenutzung,
  • Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen können.

Diese Prüfungen/Erprobungen dürfen nur befähigte Personen vornehmen, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese Definition aus der Betriebssicherheitsverordnung entspricht in etwa den Fachkenntnissen eines Sachkundigen, wie sie in den Unfallverhütungsvorschriften beschrieben werden.

Einige Arbeitsmittel müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person regelmäßig auf einen sicheren Betriebszustand geprüft werden. Die erforderlichen Prüffristen hat die Unternehmensleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, §§ 3(6), 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat die Unternehmensleitung einen Handlungsspielraum zur Festlegung der Prüffristen. Da es jedoch für viele Unternehmen schwierig ist, diese Prüffrist festzulegen, wird in den meisten Betrieben die jährliche Überprüfung der Betriebsmittel durchgeführt.

In der Praxis haben sich augenfällige Kennzeichnungen der geprüften Geräte mit Prüfplaketten bewährt.

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21220551