Weitere Themen
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Eine besondere, aber oftmals vernachlässigte Rolle beim sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln kommt der regelmäßigen Prüfung zu. Der sicherheitstechnisch einwandfreie Zustand, Basisschutz, Fehlerschutz, Zusatzschutz, muss jederzeit gewährleistet sein.
Wussten Sie, dass defekte Elektrogeräte eine häufige Brandursache sind? Auch dieser Punkt sollte neben der Gefahr der elektrischen Körperdurchströmung Ansporn genug sein, die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig zu prüfen. Manche Sachversicherer machen die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage auch zur Vertragsgrundlage.
Wann und wie müssen Sie Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel prüfen?
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist Richt- und Max.-Werte | Art der Prüfung | Prüfer |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) | Richtwert 6 Monate (auf Baustellen 3 Monate). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen | |||
Anschlussleitungen mit Stecker | Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre. | ||
Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss |
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” gibt keine festen Prüffristen vor, sondern verpflichtet das Unternehmen, die für den Betrieb richtigen Prüffristen selbst festzulegen. Grundsätzlich ist vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen der sichere Zustand des Betriebsmittels oder der Anlage zu überprüfen. Dieses hat durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu erfolgen. Anschließend sind diese Geräte und Anlagen in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Die Fristen hierfür sind so zu bemessen, dass Mängel, mit deren Entstehen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Ermittlung der Fristen sind daher insbesondere die Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Geräte, die im Gipsraum benutzt werden, Feuchtarbeitsplätze, sind anders zu bewerten als eine Tischleuchte im Büro.
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel „in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | ||
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte | |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
|
6 Monate arbeitstäglich |
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
In den Prüfzyklen muss sich dieses widerspiegeln. Um dieses richtig zu beurteilen, bedarf es umfangreicher Kenntnisse und Erfahrungen. Wer wäre hier besser geeignet als die Elektrofachkraft? Sie kennt die Einsatzbedingungen, die Geräte und die möglichen Fehler. Vom Schreibtisch aus kann diese Beurteilung nicht erfolgen.
Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln findet sich auch in eindeutiger Form in der Betriebssicherheitsverordnung wieder (BetrSichV § 14). Hier wird gefordert, die Fristen mit einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Wer fahrlässig nicht prüft, handelt bereits ordnungswidrig. Und sogar strafbar macht sich, wer durch eine unterlassene Prüfung jemanden gefährdet (BetrSichV § 23). In den Durchführungsanweisungen zu § 5 „Prüfungen” der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” werden Fristen als Richtwerte bei normaler Beanspruchung aufgeführt. Die folgenden Tabellen (DGUV Vorschrift 3) helfen Ihnen, gemeinsam mit der Elektrofachkraft, die Prüffristen so festzulegen, dass die Schutzziele erreicht werden.
Umfang und Art der Prüfung
Jede Prüfung lässt sich unterteilen in Sichtprüfung, messtechnische Prüfung, Bewertung der Messergebnisse, Funktionsprüfung und Dokumentation. Insbesondere bei der messtechnischen Bewertung ist der Fachverstand der Elektrofachkraft gefordert. Der oder die Prüfende muss bewerten, ob ein Gerät defekt ist oder ob es benutzt werden darf.
Diesen Beitrag teilen