Sozialraum
WC
Der Arbeitgeber muss Toilettenräume bereitstellen.
Der Arbeitgeber muss getrennte Toilettenräume für Männer und Frauen zur Verfügung stellen. Sofern eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt werden kann, ist in Betrieben bis neun Beschäftigten eine gemeinsame Nutzung der Toilettenräume zulässig.
Die jeweils zutreffende Mindestanzahl an Toiletten/Urinalen und Handwaschgelegenheiten ist im nachfolgenden Auszug angeführt (Auszug aus ASR A4.1 – Tabelle 2)
Mindestanzahl bei niedriger Gleichzeitigkeit der Nutzung | ||
weibliche/männliche Beschäftigte | Toiletten/Urinale | Handwaschgelegenheiten |
bis 5 | 1* | 1 |
6 bis 10 | 1* | 1 |
11 bis 25 | 2 | 1 |
26 bis 50 | 3 | 1 |
51 bis 75 | 5 | 2 |
... | ||
* für männliche Beschäftigte wird zuzüglich 1 Urinal empfohlen |
In Toilettenräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) sind Mindestquerschnitte für Lüftungsöffnungen einzuhalten (weitere Informationen siehe ASR A3.6 "Lüftung"). Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m³/(h*m²) erreicht wird. Die Abluft aus Toilettenräumen darf nicht in andere Räume gelangen.
Toilettenräume oder Toilettenzellen sind hinsichtlich Abmessung und Beleuchtung gemäß ASR A4.1 und ASR A3.4 auszuführen.
Jeder Toilettenraum bzw. jede Toilettenzelle muss abschließbar sein und mit einem Kleiderhaken, einem Papierhalter und einer Toilettenbürste ausgestattet sein. Für Toiletten, die von Frauen genutzt werden, ist zusätzlich ein Hygienebehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen.
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