Maschinen und Arbeitsmittel

Neue Maschinen

Neue Maschinen, das sind Maschinen ab Baujahr 1995, fallen unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

1572880881958.pngDer Hersteller bescheinigt durch die Konformitätserklärung und durch das CE-Kennzeichen auf der Maschine die Einhaltung der Maschinenrichtlinie. Dadurch sollten grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sein. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber auch, dass in seltenen Fällen Maschinen trotz CE-Kennzeichnung Sicherheitsmängel haben. Solche offensichtlichen Gefahrstellen sollten vor der ersten Inbetriebnahme vom Vorgesetzten oder der Sicherheitsfachkraft erkannt und der Hersteller zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Zeigt sich der Hersteller uneinsichtig, kann das staatliche Amt für Arbeitsschutz, das Gewerbeaufsichtsamt oder die BG eingeschaltet werden. Statt des Herstellers kann auch ein vom Hersteller beauftragter Bevollmächtigter oder der Lieferant der Maschine verantwortlich sein.

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Einige Maschinenhersteller lassen ihre Produkte freiwillig von anerkannten Prüfstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) überprüfen. Diese Prüfung wird mit einem GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ dokumentiert. Auf diesem Zeichen ist auch die Prüfstelle ersichtlich. Seit September 2010 ist für neu erworbene Zertifikate aus dem Bereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, das Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ mit dem Zusatz „DGUV Test“ versehen. Die bisherigen Zertifikate und die dazu gehörigen Prüfzeichen sind weiterhin gültig.

Bevor an einer neu beschafften Maschine gearbeitet wird, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aus den ermittelten Gefährdungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten und eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Nach einem Probelauf unter Beachtung der Betriebsanweisung wird dann das Bedienpersonal eingewiesen und unterwiesen.

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21573978