Maschinen und Arbeitsmittel

Mindestvorschriften für Arbeitsmittel/Maschinen

Alle Maschinen, auch solche, die Sie bereits im Betrieb haben, müssen, unabhängig vom Alter, die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

Einige der wichtigsten Mindestanforderungen:

  • Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein. Dies gilt auch für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand.
  • Hauptschalter: Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
  • Die Arbeitsmittel müssen mit einer Notbefehlseinrichtung versehen sein.
  • Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein.
  • Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten und/oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein.
  • Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährden könnte, müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.
  • Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen.
  • Schutzeinrichtungen
    • müssen stabil gebaut sein
    • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen
    • dürfen nicht auf einfache Art umgangen oder unwirksam gemacht werden können
    • müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben.
  • Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
  • Sehr heiße bzw. sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein.
  • Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefahren durch Brand, Explosion oder elektrischen Strom oder Zerstörung von elektrischen Leitungen ausgelegt werden.
  • Jedes Arbeitsmittel muss mit Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein.

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21564091
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