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Lärm und Vibration

Die Wahrnehmung von Schallwellen löst bei uns nicht immer die gleiche Empfindung aus: Empfinden wir sie als störend oder belästigend, dann bezeichnen wir sie als Lärm. Musik dagegen besteht aus angenehm empfundenen Schallwellen. Unabhängig von einer als angenehm oder unangenehm empfundenen Wahrnehmung gefährden Schallwellen ab einer gewissen Lautstärke das menschliche Gehör.

Genauso kann die Einwirkung von Schwingungen auf den menschlichen Körper, wie z. B. durch Hand-Arm-Vibrationen, übertragen durch handgehaltene elektrische Werkzeuge, insbesondere Muskel- und Skelett-Erkrankungen im Bereich der Hand-Arm-Gelenke und Durchblutungsstörungen an den Händen „Weißfingerkrankheit“ hervorrufen. Um dem entgegenzuwirken, sind auch die Gefährdungen durch Lärm und Hand-Arm-Vibrationen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen.

Gefahren durch Lärm

Lärm im Dentallabor? Beim Bearbeiten von Metallwerkstücken mit dem Handstück, dem Abblasen von Werkstücken mit Druckluft sowie der Arbeit mit dem Trimmer und Dampfstrahlgerät wird Lärm produziert, der die Gesundheit gefährden kann, wenn er über mehrere Stunden einwirkt. Neben der Schädigung des Hörvermögens spielen auch extraaurale Wirkungen, z. B. psychologische Aspekte, eine Rolle. Wird der Hintergrundlärm, auch unterhalb der nachfolgend beschriebenen Auslösewerten, bei der Arbeit als störend empfunden, leidet die Konzentration und damit sinkt die Arbeitsqualität. Deshalb ist es sinnvoll und Erfolg versprechend, die Mitarbeiter im Umgang mit Lärm zu schulen und zu wirksamen Schutzmaßnahmen zu motivieren. Ob Schall als störender Lärm oder als anregende Unterhaltung empfunden wird, ist für die Gesundheit des Sinnesorganes Ohr unbedeutend. Der Lärm eines Druckluftkompressors kann das Gehör genauso schädigen wie die „volle Dröhnung“ aus den Disco-Boxen. Ob und wie das Gehör geschädigt wird, hängt von der Lautstärke und der Dauer der Lärmeinwirkung ab.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung setzt seit März 2007 die EG-Richtlinie Lärm 2003/10 in deutsches Recht um. Dort werden Auslösewerte bei Lärm definiert, die auf medizinischen Erkenntnissen beruhen. Detaillierte Regelungen enthalten die Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zum Lärm.

Lärmschwerhörigkeit: Häufigste Berufskrankheit!

Lärmschwerhörigkeit liegt bei den anerkannten Berufskrankheiten seit Jahrzehnten an der Spitze der Statistik: Im Jahr 2014 machte die Lärmschwerhörigkeit 39,9 % aller erstmals anerkannten Berufskrankheiten aus. Berufsbedingte Erkrankungen, die auf Lärm zurückzuführen sind, verursachen jährliche Kosten in dreistelligen Millionen Euro-Beträgen. Diese Kosten schlagen letztlich auch auf den Beitrag durch, den Sie als Unternehmerin oder Unternehmer an die Berufsgenossenschaft zahlen. Die Beschäftigten vor Lärm zu schützen, ist deshalb nicht nur eine gesetzliche und soziale Verpflichtung, sondern auch ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft.

Wie „funktioniert“ hören?

Schall stellt die Ausbreitung von kleinsten Druck und Dichteschwankungen in einem elastischen Medium, Gase, Flüssigkeiten, Festkörper, dar. Diese Schwingungen übertragen sich auf umgebende Luftmoleküle in wellenförmigen Bewegungen, die sich weiter ausbreiten. Diese Schallwellen bringen im Ohr das Trommelfell zum Schwingen. Die Schwingungen des Trommelfells werden über die Gehörknöchelchen, Hammer, Amboss und Steigbügel, zur „Schnecke“ im Innenohr übertragen. In der mit Flüssigkeit gefüllten Gehörschnecke sind rund 30.000 sehr empfindliche Sinneszellen, die wegen der kleinen Haare am oberen Teil der Zelle Haarzellen heißen. Die Haarzellen nehmen die Schwingungen auf und leiten die Erregung über den Hörnerv zum Gehirn. Nur wenn diese Zellen funktionstüchtig sind, können wir hören.

Wie schädigt Lärm?

Die 30.000 Haarzellen in der Schnecke sehen von oben betrachtet wie ein Kornfeld aus. Die Schwingungen des Lärms sind wie der Wind in diesem Kornfeld.

Ist der Wind, Lärm, zu stark, werden die Haarzellen, Kornhalme, niedergedrückt. Dauert der starke Wind, Lärm, zu lange an, können sich die Halme, Haarzellen, nicht wiederaufrichten – Schwerhörigkeit ist die Folge. Lärmschwerhörigkeit ist unheilbar, weil sich die zerstörten Haarzellen nicht mehr erholen können.

Beurteilen von Lärm

Zur Messung und zur Beurteilung von Lärm nutzt man den so genannten A-Schallpegel, der in Dezibel A – abgekürzt dB(A) – gemessen wird. Das „A“ steht für die Frequenzbewertung des bei der Messung verwendeten Filters im Messgerät. Bei 0 dB(A) liegt die Hörschwelle des Menschen. Ein Motorrad erzeugt im Leerlauf in einem Meter Abstand ca. 80 dB(A), die Schmerzgrenze liegt bei etwa 120 dB(A) und kann z. B. beim Besuch eines Rockkonzerts erreicht werden.

Der Lärm wird beurteilt, indem man den Schalldruckpegel auf die Zeit bezieht, die der Lärm auf das Gehör einwirkt. Daraus ergibt sich der Tages-Lärmexpositionspegel. Ist der Tages-Lärmexpositionspegel größer oder gleich 80 dB(A), sind nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Schutzmaßnahmen einzuleiten (siehe Tabelle). Die Schutzwirkung eines ggf. benutzten Gehörschützers wird bei der Ermittlung des Tages-Lärmexpositionspegels übrigens nicht berücksichtigt.

Typische, lärmintensive Tätigkeiten im Dentallabor sind:

  • Bearbeiten diverser Materialien mit dem Handstück
  • Arbeiten am Trimmer
  • Arbeiten mit dem Dampfstrahlgerät
  • Abblasen mit Druckluft

Die Ergebnisse einer von der BG ETEM durchgeführten Messreihe an Arbeitsplätzen von Dentaltechnikern ergaben Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h zwischen 73 und 83 dB(A). Damit liegen Arbeitsplätze von Zahntechnikern im Bereich um den unteren Auslösewert für Lärmschutzmaßnahmen.

Das Geräuschspektrum im Dentallabor ist überwiegend hochfrequent, Handstück, Dampfstrahlgerät, Druckluft. Die hohen Frequenzen werden von vielen Beschäftigten als besonders störend empfunden, auch wenn der LEX, 8h die 80 dB(A) nicht erreicht.

Lärmschutz und Schutzmaßnahmen

Da der Mensch dem Lärm von Natur aus ungeschützt ausgesetzt ist, muss sein Gehör geschützt werden. Dabei hat die Vermeidung von Lärm Vorrang vor technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.

Technischer Lärmschutz

Kaufen Sie möglichst lärmarme Geräte, wie z. B. lärmgeminderte Druckluftdüsen oder leisere Bearbeitungsmaschinen, z. B. Fräsen. Bei Maschinen sind die Hersteller verpflichtet, Angaben zur Geräuschentwicklung in der Betriebsanleitung zum Vergleich anzugeben. Zudem sollten schallharte Raumkonzeptionen wie Betonfußböden bzw. Betondecken oder Glaswände vermieden werden.

Arbeitsorganisatorischer Lärmschutz

Ein organisatorischer Ansatz zur Lärmminderung ist, lärmintensive Geräte wie Druckluftkompressoren bzw. Maschinen in einen Nebenraum aufzustellen, wenn dies möglich ist. Ebenso geben Lärmpausen dem lärmbelasteten Gehör Zeit zur Erholung, arbeitstägliche Erholungszeit mindestens 10 Stunden. Erklären Sie Ihren Beschäftigten den Zusammenhang zwischen Lautstärke, zeitlicher Einwirkung und Erholung des Gehörs durch Lärmpausen. Betonen Sie, dass die Erholungsphasen auch nicht durch „privaten Lärm“ wie laute Musik unterbrochen werden sollen.

Persönlicher Gehörschutz

hoerschutz.jpgGehörschützer verringern die Einwirkung des Lärms auf das Gehör, so dass Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder verschlimmert wird. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) ist den Beschäftigten geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind die Mitarbeiter über das Tragen von Gehörschutz zu unterweisen. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) müssen die Beschäftigten den Gehörschutz benutzen. Alle Gehörschützer müssen baumustergeprüft und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Anforderungen an einen geeigneten Gehörschutz für Dentallabore sollten sein:

  • Tragekomfort, Tragezeit = gesamte Arbeitszeit
  • Möglichkeit des Telefonierens muss gegeben sein, Telefon am Ohr
  • Möglichst flache Dämmkurve, Sprachverständlichkeit
  • Restschallpegel hinter Gehörschutz sollte nicht unterhalb von 65 dB(A) liegen, ansonsten besteht die Gefahr der Überprotektion

Basierend auf den vorstehenden Kriterien haben sich im Dentallabor insbesondere Otoplastiken, an den Gehörgang angepasster Gehörschutz, mit entsprechendem Lärmfilter bewährt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Minderungen des Hörvermögens bzw. Gehörschäden lassen sich durch eine Untersuchung, Hörtest, frühzeitig erkennen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) durch den Unternehmer organisiert werden.

Gefahren durch Hand-Arm-Vibrationen (HAV)

Neben der Einwirkung von Lärm sind im Dentallabor Gesundheitsgefahren durch Hand-Arm-Schwingungen möglich. Zur Bearbeitung der Werkstücke im Dentallabor werden elektrische Antriebseinheiten, Handstück, eingesetzt, die mit Drehzahlen von 1.000 bis 50.000 Umdrehungen pro Minute arbeiten. Es sind auch Turboantriebe mit 270.000 Umdrehungen pro Minute auf dem Markt.

Die verwendete Drehzahl ist von dem zu bearbeitenden Material und der Arbeitsaufgabe abhängig. Je nach auszuführender Tätigkeit werden in das Handstück unterschiedliche Werkzeuge zum Sägen, Fräsen, Schleifen und Polieren eingesetzt. Die Handstücke erzeugen bei ihrem Betrieb Vibrationen, die deutlich spürbar sind. Ähnlich wie beim Lärm können diese Vibrationen bei längerer Einwirkung und entsprechender Stärke zu Durchblutungsstörungen an den Händen führen. Die schädigenden Wirkungen von Hand-Arm-Vibrationen liegen im Frequenzbereich zwischen 8 und 1.000 Hertz. Die Schwingungen erreichen das Hand-Arm-System über die Griffe handgeführter oder handgehaltener Maschinen und wenn Beschäftigte Werkstücke halten, die gegen Werkzeuge vibrierender Maschinen gedrückt werden.

Problematisch sind für Zahntechniker insbesondere die Vibrationen, die über das Werkzeug auf das Werkstück und damit auf die werkstückhaltende Hand übertragen werden. Je größer das eingesetzte Werkzeug und je härter das zu bearbeitende Material, desto höher die Vibrationen.

Vibrationsschutz

Maßgeblich für die Bewertung der Vibrationseinwirkung ist wieder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die seit März 2007 die EU-Richtlinie Lärm 2003/10 in deutsches Recht umsetzt. Detaillierte Regelungen enthalten die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu Vibrationen.

Beurteilung der Vibrationsbelastung

Die Einwirkung von Vibrationen auf den Körper stellt eine Belastung dar. Ihre Höhe hängt von Faktoren wie der Frequenz, Einwirkungsdauer und Einwirkungsrichtung ab. Aus diesen Größen wird der Vibrationsexpositionswert A(8) ermittelt. Dieser Wert bezieht sich auf die Exposition während einer Schicht. Dabei wird die Einwirkungsdauer berücksichtigt, während der die Hand mit der vibrierenden Fläche in Kontakt ist. Die Einwirkungsdauer darf nicht mit der Benutzungsdauer verwechselt werden. Die Benutzungsdauer gibt die Zeit an, in der die Maschine benutzt wird.

Der Vibrationsexpositionswert A(8) ergibt somit eine wichtige Größe für die Risikobewertung. In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert der Gesetzgeber die dargestellten Ampelbereiche. Den Übergang vom grünen in den gelben Bereich kennzeichnet der Auslösewert (A(8) = 2,5 m/s²), den Übergang vom gelben in den roten Bereich markiert der Expositionsgrenzwert (A(8) = 5 m/s²). Die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Ampelbereich Vibrations-expositionswert A(8) Maßnahme Rechtsquelle
grüner Bereich A(8) <= 2,5 m/s²
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen, wenn mittelbare Gefährdungen oder Kombinationswirkungen vorliegen
  • TRLV Vibrationen Teil 1, Seite 17
gelber Bereich 2,5 m/s² < A(8) <= 5 m/s²
  • siehe oben
  • Bei dauerhafter Überschreitung: regelmäßige Überprüfung auf Stand der Technik
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
  • Allgemeine medezinische Beratung
  • Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Vibrationsminderungsprogramm aufstellen und durchführen
  • TRLV Vibrationen Teil 1, Seite 17
  • TRLV Vibrationen Teil 3, Seite 5 u. 9
  • ArbMedVV
roter Bereich A(8) > 5m/s²
  • Einleitung von Sofortmaßnahmen zur Rückführung mindestens in gelben Bereich
  • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
  • TRLV Vibrationen Teil 1, Seite 18

Beurteilung der Vibrationsbelastung

Vibrationsbelastung im Dentallabor

Die BG ETEM hat gemeinsam mit dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz IFA in einem ihrer Mitgliedsbetriebe Vibrationsmessungen bei typischen dentaltechnischen Tätigkeiten unter realen Arbeitsbedingungen durchgeführt. Die ermittelten Werte und gewonnenen Erkenntnisse können somit als Informationsquelle und orientierende Größen bei der Gefährdungsbeurteilung dienen.

Eine repräsentative Aussage zur typischen Einwirkdauer kann nicht getroffen werden, da diese wesentlich von der Organisation des Betriebes, Spezialisierung oder Arbeitsteilung, und von der Art und Anzahl der Aufträge sowie der individuellen Arbeitsweise abhängt. Die Einwirkdauer muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für jeden Betrieb einzeln bestimmt werden. Für eine Gefährdungsbeurteilung in einem kleinen Dentallabor kann aus der Tabelle die umgerechnete Zeit bis Auslösewert zur Gefährdungsabschätzung herangezogen werden.

Bei gemischten Tätigkeiten ist die Ermittlung der Einwirkdauer, < Benutzungsdauer, bei den einzelnen Tätigkeiten mit dem Handstück über einen gewissen Zeitraum notwendig. Mit Hilfe der gemessenen Schwingungsgesamtwerte für die Tätigkeiten und der gemittelten Einwirkdauer kann dann pro Mitarbeiter über einen Kennwertrechner für Hand-Arm-Vibrations-Belastungen (MS Excel-Anwendung) die Belastung beurteilt werden.

Allgemeine Ergebnisse der BG ETEM-Messungen

  • Grundsätzlich wurden an der Hand, die das Werkstück hält, die höheren Vibrationseinwirkungen gemessen, zwei- bis sechsfache Höhe.
  • Je härter das zu bearbeitende Material und je größer das Spanvolumen des Werkzeuges, umso höher ist der Vibrationskennwert.
  • Die Vibrationsbelastungen beim Schleifen und Polieren können weitgehend vernachlässigt werden.
  • Aufgrund individueller Einflussfaktoren, zum Beispiel wegen unterschiedlicher Greifkraft, wiesen die Messergebnisse verschiedener Versuchspersonen bei gleichen Tätigkeiten Differenzen zwischen 25 und 53 % auf.

Allgemeine Schutzmaßnahmen zur Belastungsreduzierung

Bei Überschreiten des Auslösewertes sind die Beschäftigten insbesondere über die Gefährdungen durch Vibrationen und die gesundheitlichen Auswirkungen zu unterweisen und arbeitsmedizinisch zu beraten, z. B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Zu vermeiden sind weitere ungünstige Faktoren, wie Kälte und Nässe, da sie das Risiko einer vibrationsbedingten Erkrankung erhöhen. Bei einer Arbeitsverdichtung mit hohen Tätigkeitszeiten am Handstück kann arbeitsorganisatorisch die Belastung verringert werden, wenn die Arbeiten abwechselnd von mehreren Personen ausgeführt werden und die Einsatzzeit des einzelnen Mitarbeiters am Handstück somit auf ein ungefährliches Maß begrenzt wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Werden die Auslösewerte erreicht, ist vom Unternehmen die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren und den Mitarbeitern anzubieten.

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21737713
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