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Erste Hilfe

Nach einem Unfall im Betrieb können bei schweren Blutungen oder Herzkreislaufstillstand Sekunden über Leben oder Tod entscheiden. Die Erste Hilfe muss im Betrieb so gut organisiert und geregelt sein, dass es im Notfall keine Verzögerungen gibt. Die Unternehmensleitung muss dafür sorgen, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und, falls erforderlich, ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Ziel der Ersten Hilfe ist es, die Folgen einer Verletzung, eines Herzinfarktes, Schlaganfalles oder einer anderen plötzlichen Gesundheitsstörung möglichst gering zu halten. Eine wirksame Erste Hilfe dient in erster Linie den Beschäftigten. Aber auch die Unternehmensleitung hat Vorteile, wenn durch die Erste Hilfe der gesundheitliche Schaden einer Person begrenzt bleibt und sie bald wieder arbeitsfähig ist.

Die Organisation der Ersten Hilfe ist Aufgabe der Unternehmensleitung. So sagt es das Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitsschutzgesetz § 10

  1. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Erstversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen …
  2. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Was das konkret für Ihren Betrieb heißt, steht in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“:

  • Ersthelfer bestellen und ausbilden lassen
  • Erste-Hilfe-Material bereithalten
  • Notruf ermöglichen

Außerdem sind bei der Organisation der Ersten Hilfe die konkreten Gefährdungen und die tatsächlichen Umstände vor Ort zu berücksichtigen. Hierbei kommt es sehr auf die Risiken am Arbeitsplatz an. Je größer die Unfallgefahren sind, um so lückenloser und qualitativ besser muss die Erste Hilfe organisiert sein. Je geringer die Risiken sind und je eher von außerhalb der Arbeitsstätte Hilfe herbeigeholt werden kann, Arzt oder Krankenhaus in der Nachbarschaft, umso geringer sind die Anforderungen an die Organisation der Ersten Hilfe.

Ersthelfer/in

Im Kleinbetrieb mit 2 bis 20 Beschäftigten muss mindestens eine Person als Ersthelfer ausgebildet sein. Dies reicht jedoch häufig nicht aus. Wenn dieser eine Ersthelfer nicht anwesend ist, z. B. wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit, fehlt der Ersthelfer vor Ort. Deshalb kann es im Einzelfall sogar sinnvoll sein, wenn alle Mitarbeiter zum Ersthelfer ausgebildet sind.

Die Beschäftigten müssen sich ausbilden lassen, sofern dem keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in neun Unterrichtseinheiten. Alle zwei Jahre nehmen Ersthelfer zur Auffrischung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Erste-Hilfe-Training, neun Unterrichtseinheiten, teil. Ersthelfer in Unternehmen, die Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln ausführen oder prüfen, sollten das Erste-Hilfe-Training nach einem Jahr wiederholen.

Die Ausbildung kann während der Arbeitszeit, abends oder an Wochenenden erfolgen. Für Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an Lehrgängen ausfällt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Kursgebühren trägt die Berufsgenossenschaft und zahlt diese direkt an die ausbildende Organisation; die Organisationen dürfen von den Betrieben keine weiteren Lehrgangsgebühren fordern. Die BG übernimmt keine Kosten für Ausbildungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erster Hilfe, wie sie für den Pkw-Führerschein erforderlich sind, da diese zur Ersthelferqualifikation nicht ausreichen.

Als Ersthelfer darf die Unternehmensführung nur Personen einsetzen, die von einer von der BG ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. „Ermächtigte Stellen“ sind bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe unter www.bg-qseh.de zu finden.

Erste-Hilfe-Material

verbandskasten.jpgDie Mindestausstattung für einen Kleinbetrieb ist ein Verbandkasten nach DIN 13157, „Verbandkasten C“. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material in Dienstwagen, ist auch der Kraftwagen-Verbandkasten zulässig. Die BG ETEM empfiehlt, Verbandkästen in Absprache mit einem Betriebsarzt um Material zu ergänzen, das speziell für typische Verletzungen im Tätigkeitsfeld Ihrer Beschäftigten benötigt wird.

1576225707592.pngDas Erste-Hilfe- Material sollte so gelagert sein, dass es jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Die Beschäftigten müssen wissen, wo der Verbandkasten ist. Der Lagerort sollte mit dem Schild „Weißes Kreuz auf grünem Grund“ markiert sein.

Verbandmaterial muss das CE-Kennzeichen tragen. Verbrauchtes Material sollte umgehend ersetzt werden. Ist ein Verfallsdatum angegeben, darf das Material nach diesem Datum nicht mehr verwendet werden. Material ohne Verfallsdatum erspart den regelmäßig fälligen Austausch.

Dokumentation der Ersten Hilfe

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z. B. Spätfolgen eintreten sollten. Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die von Betriebsarzt/Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.

Als Dokumentationsvorlage dient die DGUV Information 204-020: Verbandbuch. Da im Verbandbuch Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Mitarbeiter enthalten sind, ist es vertraulich zu behandeln (Einsicht nur für Ersthelfer, verletzte Mitarbeiter und Personen, die für Organisation und Durchführung oder Kontrolle der Ersten Hilfe verantwortlich sind, z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft).

Notruf

Ersthelfer und Ersthelferinnen können Unfallopfern nur begrenzt helfen. Deshalb müssen bei Bedarf sofort professionelle Rettungskräfte alarmiert werden.

Alle Beschäftigten müssen die Notrufnummer 112 kennen. Die Nummer sollte in das Verzeichnis wichtiger Rufnummern eingetragen sein. Gut sicht- und lesbare Aushänge mit der Notrufnummer und anderen Nummern für Notfälle, Polizei, Feuerwehr, Durchgangsarzt, erhöhen die Chance eine schnellen Alarmierung. Hierfür kann das Plakat DGUV Information 204-001: Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Plakat, DIN A2) verwendet werden.

Die Unterweisung der Beschäftigten über den richtigen Notruf kann Leben retten:

  • Der Notruf muss bei lebensbedrohlichen Verletzungen bzw. Situationen, z. B. Verdacht auf Herzinfarkt, abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Gesundheitszustand einer Person nicht klar einschätzbar ist.
  • Sobald sich die Rettungsleitstelle meldet, muss der Unfallort genau beschrieben werden, Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Fahrtrichtung der Autobahn o. ä..
  • Die Rettungsleitstelle erfragt anschließend bei Bedarf weitere Einzelheiten, was ist passiert, wie viele Verletzte, welche Verletzungen, usw..
  • Die Rettungsleitstelle beendet das Telefonat, nicht der Anrufende!

Ärztliche Versorgung

Ist nach einem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, muss die verletzte Person einen Durchgangsarzt bzw. eine Durchgangsärztin aufsuchen. Hierzu müssen die Unternehmensleitung und der/die erstbehandelnde Arzt/Ärztin auffordern bzw. dafür sorgen, dass die verletzte Person dort vorgestellt wird. Der Durchgangsarzt behandelt die verletzte Person und entscheidet über die weitere Heilbehandlung. Der Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie; er oder sie hat eine unfallmedizinische Zusatzausbildung und Ausstattung sowie Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung Unfallverletzter. Das Durchgangsarztverfahren stellt sicher, dass die Verletzten die bestmögliche Heilbehandlung erfahren. Durchgangsärzte werden von Landesverbänden der Berufsgenossenschaften bestellt.

Einen Durchgangsarzt in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.bgetem.de, Webcode 12880637

Information der Beschäftigten

erstehilfe.jpgBeschäftigten müssen über das richtige Verhalten bei Notfällen und arbeitsbedingten Verletzungen, z. B. anhand der DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, unterwiesen werden.

Wichtige Inhalte:

  • Notrufnummer
  • Vorstellung der Ersthelfer/innen
  • Ort des Erste-Hilfe-Materials
  • Aushang des Plakates „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (DGUV Information 204-001)

Die Beschäftigten müssen wissen, warum es so wichtig ist, auch kleinste Verletzungen in den „Nachweis der Erste-Hilfe-Leistungen“, Verbandbuch, einzutragen: eine kleine Wunde am Finger kann zum Beispiel zu einer Gelenkinfektion führen, die den Finger dauerhaft versteift. Mit dem Eintrag wird gegenüber der Berufsgenossenschaft belegt, dass die Ursache ein Arbeitsunfall war, die versicherte Person erhält dann von der BG die Heilbehandlung und weitere Leistungen, falls die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist.

Erste Hilfe bei Flusssäure-Verätzungen

Alle Personen, die Tätigkeiten mit Flusssäure ausüben, sowie die Ersthelfer/innen müssen über spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sofort gehandelt werden muss.

Auch scheinbar geringfügige Verätzungen durch Flusssäure können gefährlich werden, insbesondere da Beschwerden auch erst nach einem symptomfreien Intervall auftreten können.

Krankenhäuser und Ärzte der Umgebung sollten darüber informiert werden, dass im Betrieb mit Flusssäure gearbeitet wird, damit diese auf die Einlieferung von Verletzten vorbereitet sind. Jede Flusssäureverätzung ist ärztlich vorzustellen!

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21695677