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Jugendarbeitsschutz

Der Schutz von Beschäftigten, die unter 18 Jahre alt sind, zählt zu den Grundpflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die unter 18 Jahre alt sind.

Eine jugendliche Person, die in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn eine Bescheinigung über eine Erstuntersuchung, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, vorliegt. Bei dieser Untersuchung werden vor allem die für die Tätigkeiten wichtigen körperlichen Fähigkeiten untersucht; der Arzt begutachtet, ob die Tätigkeiten die Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Person gefährden können. Enthält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, die die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen gefährden könnten, so darf der/die Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde – z. B. Gewerbeaufsichtsamt – kann Ausnahmen zulassen.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der/die Jugendliche die Bescheinigung eines Arztes über eine Nachuntersuchung vorlegen; dies ist nicht nötig, wenn die Person inzwischen 18 Jahre alt ist. Bei der Nachuntersuchung wird ermittelt, ob sich die Tätigkeiten negativ auf die Gesundheit des Jugendlichen ausgewirkt haben oder auswirken werden. Hat der/die Jugendliche diese Bescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung beigebracht, darf die Person bis zur Vorlage der Bescheinigung nicht mehr beschäftigt werden.

Die Bescheinigungen müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land.

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen und zu dokumentieren.

Quellen/Medien:

Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG

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