Arbeiten mit Gefahrstoffen

Bimspulver beim Polieren

Bei vielen zahntechnischen Arbeiten ist es erforderlich, die Werkstücke mit einer Hochglanzpolitur als Form der Oberflächenveredlung zu versehen, da eine glatte Werkstückoberfläche die Anhaftung von Zahnbelägen, Plaque, reduziert. Zum Polieren und Bearbeiten von Kunststoffprothesen an der Poliermaschine bzw. am Trimmer wird u. a. Bimspulver eingesetzt.

Da Bimspulver als schaumartiges Vulkanglas aus natürlichen Vorkommen von Bimsstein gewonnen wird, kann es Verunreinigungen mit Quarz enthalten.

Der Gesetzgeber hat Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind in die TRGS 906 (03/2007) „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung“ aufgenommen.

Wenn bei Tätigkeiten mit nicht quarzfreiem Bimspulver, wie z.B. der Entnahme des Pulvers aus dem Beutel oder der Reinigung angetrockneter Reste an den Poliermaschinen, Quarz oder Christobalit in alveolengängiger Form freigesetzt und von Beschäftigten eingeatmet werden können, handelt es sich im Sinne der TRGS 906 um eine krebserzeugende Tätigkeit. Gemäß TRGS 220 (01/2017) „Nationale Aspekte bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ ist im Sicherheitsdatenblatt auf Tätigkeiten oder Verfahren gemäß TRGS 906 hinzuweisen.

In der TRGS 559 (04/2020) „Quarzhaltiger Staub“ hat der Gesetzgeber im Punkt 2.3 einen Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³, A-Staub, für Quarz festgelegt. Der Beurteilungsmaßstab ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und zu unterschreiten. Auch wenn der Beurteilungsmaßstab unterschritten ist, kann nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Daher ist die alleinige Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes nicht ausreichend um das Minimierungsgebot zu erfüllen, vergl. TRGS 559 Punkt 3.4.

Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat der Arbeitgeber u. a. die Möglichkeiten einer Substitution des Gefahrstoffes zu prüfen. Eine Substitutionsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung bedeutet, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob es einen anderen Stoff oder anderes Gemisch oder anderes Verfahren auf dem Markt gibt, der oder das zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führt.

Da es auf dem Markt quarzfreie Bimspulver mit Herstellerzertifikat gibt und diese ungefährlicher sind als Bimspulver mit Restquarzgehalten < 1 %, ist der Arbeitgeber nach Gefahrstoffrecht verpflichtet eine solche Substitution durchzuführen.

 

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21340176