Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen Sie zunächst feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob bei diesen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen bzw. freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so müssen Sie die Informationen ermitteln und die Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Prinzipiell sind folgende Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung möglich:
- Anwendung von Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Handlungsempfehlung
Solche Handlungsempfehlungen können beispielsweise Expositionsbeschreibungen oder DGUV Informationen für konkrete Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen sein. Für den Dentalbereich existieren bisher folgende Expositionsbeschreibungen:- Verarbeitung Methylmethacrylat-haltiger Kunststoffmassen im Dentallabor
- Verarbeitung von Nichtedelmetall-Legierungen in Dentallaboratorien
- DGUV Information 213-730 „Mineralischer Staub beim Ein, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien"
Da diese Handlungsempfehlungen nur Aussagen zur inhalativen Exposition enthalten, müssen die dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen separat bewertet werden.
- Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung und TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”
Die hierzu notwendigen Schritte lassen sich vereinfacht in folgenden Punkten zusammenfassen:
- Informationen beschaffen
- Gefährdungen ermitteln und bewerten
- Substitutionsprüfung
- Schutzmaßnahmen auswählen und umsetzen
- Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle
Die Gefährdungsbeurteilung beginnt immer damit, sich Informationen über die Gefahrstoffe zu beschaffen. Dabei sind Sicherheitsdatenblätter die wichtigste Quelle. Gewerbliche Verwender haben Anspruch darauf, sie kostenlos vom Hersteller oder vom Lieferanten in deutscher Sprache zu erhalten – auch dann, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist. Es ist darauf zu achten, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell ist. Nachdem sich der Unternehmer oder der beratende Fachkundige über den jeweiligen Gefahrstoff umfassend informiert hat, muss er ein Gefahrstoffverzeichnis anlegen, das mindestens folgende Angaben enthält:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften. Hierbei kann er auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verweisen.
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Es empfiehlt sich, auch Gefahrstoffe aufzulisten, die aktuell nicht mehr eingesetzt werden. Dem Verzeichnis sollte dann eine Angabe zum Verwendungszeitraum des Gefahrstoffes hinzugefügt werden. So lässt sich beispielsweise jederzeit recherchieren, mit welchen Gefahrstoffen ein Erkrankter zum Zeitpunkt der Beschäftigung umgegangen ist. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.
Bei Gefährdung durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B hat der Unternehmer nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Verpflichtung zur Führung eines aktualisierten Verzeichnisses exponierter Beschäftigter mit Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition. Dieses Verzeichnis muss 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden. Die Vorgaben aus der GefStoffV sind in der neuen TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" beschrieben. Die TRGS 410 ist am 05.08.2015 in Kraft getreten.
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen. Sie dient auch der Information über den Zweck von arbeitsmedizinischer Vorsorge und über die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen haben. Über die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung.
Quellen/Medien:
- Webcode: 21690083
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