Allgemeine Hinweise zu Gefahrstoffen

Grenzwerte

Zur Bewertung der Gefährdung hat der Gesetzgeber Grenzwerte für die Konzentration gesundheitsschädigender Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzgrenzwerte = AGW, festgelegt.

Diese geben an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind, siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Für den Bereich der Dentaltechnik sind die Arbeitsplatzgrenzwerte u. a. für folgende Stoffe zu beachten:

Arbeitsplatzgrenzwerte
Stäube, einatembare Fraktion (früher Gesamtstaub) 10 mg/m³
Stäube, alveolengängige Fraktion (früher Feinstaub) 1,25 mg/m³
Calciumsulfat (Gipsstaub) 6 mg/m³ A**
Chrom (Metall) 2 mg/m³
Nickel (Metall)

0,03 mg/m³ E*

0,006 mg/m³ A**

Methylmethacrylat 210 mg/m³

E*=gemessen in der einatmenbaren Fraktion
A**=gemessen in der alveolengängigen Fraktion

grenzwerte.jpgEine besondere Stellung innerhalb der Gefahrstoffe nehmen die krebserzeugenden, keimzellmutagenen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe ein. Wegen der Schwere der Gefährdung hat das Substitutionsgebot bei diesen Stoffen einen sehr hohen Stellenwert und ist damit vorrangig durchzuführen. Ist es nicht möglich, den Stoff zu ersetzen, muss die Exposition nach dem Stand der Technik minimiert werden.

Für einige krebserzeugende Stoffe wurden im Rahmen eines risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes, nach TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Beurteilungsmaßstäbe in Form von Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, siehe Abbildung, festgelegt, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Solch ein Stoff ist in der Dentaltechnik Cobalt und Cobaltverbindungen, eingestuft als krebserzeugend Kat 1A oder 1B

  • Toleranzkonzentration 0,005 mg/m³
  • Akzeptanzkonzentration 0,0005 mg/m³

Für Quarz wurde ein Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³ abgeleitet, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden muss. Tätigkeiten, bei denen Quarz und Cristobalit in Form alveolengängiger Stäube entstehen und freigesetzt werden, sind nach TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren" als krebserzeugend beim Menschen eingestuft. Bei den krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen unterscheidet man drei Kategorien:

Kategorie 1 A:
Stoffe, die bekanntermaßen die jeweilige Wirkung beim Menschen auslösen, z. B. Asbest: krebserzeugend 1A

Kategorie 1 B:
Stoffe, bei denen der Verdacht besteht, dass sie auf den Menschen die entsprechende Wirkung haben; nachgewiesen wurde die Wirkung bisher nur in Tierversuchen oder die Annahme beruht auf sonstigen relevanten Informationen, z. B. Aluminiumsilikatfasern, krebserzeugend 1B

Kategorie 2:
Stoffe, die wegen einer entsprechenden Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben; es liegen jedoch für eine sichere Zuordnung in die Kategorie 1 A oder 1 B nicht genügend Informationen vor, z. B. Nickel (Metall)

Quellen/Medien: