Lager/Technik

Kompressor mit Druckluftbehälter

Ohne Druckluft ist ein Arbeiten in der Zahntechnik kaum mehr vorstellbar. Der Handel bietet ein umfangreiches Programm von Drucklufterzeugern, Kompressoren mit Druckbehältern, an. Für größere Dentallabore hat sich die zentrale Druckluftversorgung durchgesetzt. Mit größeren Druckluftbehältern ist auch bei Verbrauchsspitzen ausreichend Druckluft verfügbar.

Aufstellung

In kleinen Werkstätten stehen die Drucklufterzeuger manchmal unmittelbar im Arbeitsraum. Wird ein Drucklufterzeuger im Arbeitsraum aufgestellt, eignen sich Leiselaufkompressoren mit einer besonders geringen Geräuschemission am besten.

Die vom Druckerzeuger angesaugte Luft soll so kühl wie möglich sein. Außerdem ist darauf zu achten, die Ansaugöffnungen so anzuordnen, dass die Ansaugluft frei von Stäuben, Lösungsmitteldämpfen oder anderen Verunreinigungen ist. Bei der Aufstellung in Nebenräumen muss auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden, damit der Kompressor nicht überhitzt.

Prüfung vor Inbetriebnahme

Drucklufterzeuger sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die es spezielle Prüfvorschriften gibt. Sie bestehen meist aus einem Druckbehälter und einem Kompressor, der fest auf dem Druckbehälter montiert ist. Für diese verwendungsfertigen Druckgeräte entfällt eine Prüfung vor Inbetriebnahme, wenn

  • das Druckinhaltsprodukt (P x V) des Behälters nicht größer als 1.000 bar x Liter ist und
  • eine Bescheinigung des Herstellers über eine Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt.

Drucklufterzeuger mit größeren Behältern müssen vor der Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Drucklufterzeuger, die Behälter mit bis 50 bar x Liter Druckinhaltsprodukt haben, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie sind daran zu erkennen, dass die Behälter kein eigenes CE-Zeichen haben.

Wiederkehrende Prüfungen

Druckbehälter mit einem Produkt aus Volumen und zulässigem Druck, dem Druckinhaltsprodukt, über 1.000 bar x Liter müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden:

  • eine innere Prüfung nach jeweils fünf Jahren
  • eine Festigkeitsprüfung nach jeweils zehn Jahren

Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis 1.000 bar x Liter können von einer zur Prüfung befähigten Person (z. B. Servicefirma) geprüft werden. Die Fristen ergeben sich aus Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

Quellen/Medien:

  • Webcode: 21742083
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